Substantiierter Parteivortrag – und die Bezugnahme auf Anlagen

Ein Zahlungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Arbeitnehmerin darin Vergütung für eine bestimmte Zeit in einer bestimmten Höhe (brutto) verlangt.

Substantiierter Parteivortrag – und die Bezugnahme auf Anlagen

Damit ist der Antrag für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen[1].

Der Vortrag der Klägerin zu diesem Zahlungsantrag ist allerdings nicht ausreichend substantiiert, wenn sie lediglich auf eine Anlage zur Klageschrift verweist. Die Bezugnahme auf Anlagen ersetzt jedoch grundsätzlich keinen Sachvortrag[2].

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 245/17

  1. BAG 23.01.2018 – 9 AZR 854/16, Rn. 13 mwN[]
  2. BAG 23.10.2013 – 5 AZR 667/12, Rn. 14[]