Kein Fachanwalt mehr nach Wiederzulassung

Die einem Rechtsanwalt erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung hat mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren und lebt auch nach etwaiger Wiederzulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft nicht wieder auf.

Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft …

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