Pauschgebühr für einen vorzeitig entpflichteten Pflichtverteidiger?

Vor dem Bundesverbfassungsgericht blieb aktuell die Verfassungsbeschwerde eines Pflichtverteidigers gegen einen ablehnenden Beschluss zur Gewährung einer Pauschgebühr nach seiner vorzeitigen Entpflichtung ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

Pauschgebühr für einen vorzeitig entpflichteten Pflichtverteidiger?

Der Pflichtverteidiger war in einem Staatsschutzprozess zum Pflichtverteidiger bestimmt, ist nach eineinhalb Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entpflichtet worden. Er hat beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Pauschgebühr in Höhe von 290.000 € zusätzlich zur Gewährung der Pflichtverteidigergebühr beziehungsweise einen Vorschuss hierauf beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in der vergangenen Zeit im Wesentlichen den Staatsschutzfall bearbeitet, könne aber infolge seiner Entpflichtung sein Gehalt nun nicht mehr aus den Termingebühren „quersubventionieren“. Wegen seiner Einkommenssituation stehe er vor der Zurückgabe seiner Anwaltszulassung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat diesen Antrag abgelehnt[1]. Dagegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie sinngemäß von Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlägen; der Verfassungsbeschwerde komme weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Pflichtverteidigers angezeigt:

Unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im hier angegriffenen Beschluss Ausmaß und Bedeutung der Tätigkeit des Pflichtverteidigers als Strafverteidiger in dem konkreten Staatsschutzverfahren angesichts des vorgetragenen Bearbeitungsinhalts und -umfangs im Ausgangspunkt richtig gewürdigt hat, hat der Pflichtverteidiger eine Verletzung seiner Grundrechte nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Pauschvergütung beziehungsweise ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme, weil bis zum Abschluss nicht feststehe, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Dass diese Rechtsprechung schon im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, legt der Pflichtverteidiger nicht dar. Er setzt sich überdies nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen soll als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte.

Auf die Frage, ob es mangels Erhebung einer Anhörungsrüge möglicherweise an den Subsidiaritätsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde fehlen könnte, und auf die Frage hinreichender Substantiierung der fachrechtlichen Maßstäbe zu § 51 RVG und zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch gebührenrechtliche Regelungen kam es für das Bundesverfassungsgericht demnach hier nicht an.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2024 – 1 BvR 1680/24

  1. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.07.2024 – 2 ARs 12/24[]