Kopierkosten für eingereichten Mehrfertigungen sind nicht erstattungsfähig, sofern nicht zu deren Übersendung aufgefordert wurde und hierzu auch keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz …
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