Ein vom Antragsteller selbst beim Bundesfinanzhof gestellter PKH-Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung -ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO- kein Vertretungszwang . Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende …
Lesen



















