Kein Wechsel des beigeordneten Anwalts vor dem BGH

Der Antrag des Betroffenen auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, wenn der Betroffene bereits durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen, ihm nach § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt vertreten ist und die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts mit dem Ziel verfolgt wird, ein vom bisherigen Verfahrensbevollmächtigten eingelegtes Rechtsmittel nach den Vorstellungen des Beteiligten zu begründen, von vornherein ausscheidet[1]

Kein Wechsel des beigeordneten Anwalts vor dem BGH

Ein solches Ziel hat der Betroffene im hier entschiedenen Fall verfolgt, indem er dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeschwerdebegründung vorgeben wollte. Es liefe jedoch dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG) zuwider, wenn ein Beteiligter einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen die des – auf das Rechtsbeschwerderecht spezialisierten Rechtsanwalts durchzusetzen[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2024 – XII ZB 197/24

  1. vgl. BGH Beschluss vom 29.06.2021 – VIII ZR 280/19 1 mwN[]
  2. vgl. BGH Beschluss vom 29.06.2021 – VIII ZR 280/19 1 mwN zu § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO[]