Im Rahmen der Strafzumessung wegen eines Parteiverrats ist ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu berücksichtigen.

Die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB zum Täter-Opfer-Ausgleich findet nach der vom Bundesgerichtshof zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung[1] auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung.
Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltund Rechtsbeistandschaft[2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 StR 611/19