Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen[1].

In diesem Fall obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, sich der Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich erforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf der Frist zu verschaffen[2].
Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2014 – II ZB 17/13
- ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2014 – XII ZB 257/13, WM 2014, 430 Rn. 10 ; Beschluss vom 15.01.2014 – XII ZB 431/13, WM 2014, 431 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.02.2014 – XI ZB 12/13, WM 2014, 506 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.11.2013 – II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9[↩]