Elektronischer Rechtsverkehr – und die Kontrolle der Eingangsbestätigung des Gerichts

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist.

Elektronischer Rechtsverkehr – und die Kontrolle der Eingangsbestätigung des Gerichts

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Berufungskläger nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Köln auf die fehlende Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe einen Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.08.2021 gefertigt und diesen Schriftsatz am 1.07.2021 qualifiziert elektronisch signiert. Im Anschluss habe er seine Angestellte angewiesen, den Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) sofort an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Die Angestellte habe daraufhin die Versendung des Schriftsatzes gemeinsam mit an dasselbe Oberlandesgericht Köln gerichteten Fristverlängerungsgesuchen in anderen Verfahren über das beA veranlasst. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Schriftsatz nicht übermittelt worden sei. 

In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehe im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA die Arbeitsanweisung, nach Abschluss der Versendung des mit einer elektronischen Signatur versehenen Schriftstücks den Versandvorgang zu überprüfen. Der mit dem Versand des Schriftstücks betraute Mitarbeiter habe zu kontrollieren, ob das Schriftstück vollständig und an den richtigen Empfänger übersandt worden sei. In jedem Fall sei zu prüfen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden sei. Sei dies der Fall, habe der Mitarbeiter dem Rechtsanwalt zu melden, dass eine ordnungsgemäße Übertragung erfolgt sei und eine Eingangsbestätigung vorliege. Fristen dürften erst nach Kontrolle des Eingangsberichts gelöscht werden.

Die mit der Übersendung des Schriftsatzes betraute Angestellte habe bei der Kontrolle der Eingangsbestätigungen übersehen, dass im Gegensatz zu den anderen Fristverlängerungsgesuchen eine Bestätigung nicht vorgelegen habe. Da sie vom Vorliegen der Eingangsbestätigung ausgegangen sei, habe sie dem zuständigen Rechtsanwalt die fehlerfreie Übermittlung und das Vorliegen der Eingangsbestätigung auch für das vorliegende Verfahren gemeldet. Zudem habe sie den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 5.07.2021 im Fristenkalender gestrichen und als neue Frist den 3.08.2021 eingetragen.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen[1]. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nebenintervention und Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers mit ihrer Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nunmehr als unzulässig verworfen hat:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildungsbedarf macht die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht geltend. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung des Klägers mangels rechtzeitig eingegangener Berufungsbegründung verworfen.

Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren, weil er nicht ausreichend dargelegt habe, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen sei. Die die klägerischen Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA treffenden Sorgfaltspflichten entsprächen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Ein Rechtsanwalt, der fristwahrende Schriftsätze über das beA an das Gericht versende, habe unter anderem das zuständige Kanzleipersonal anzuweisen, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei. Darzulegen sei, wie diese Überprüfung im Rahmen der Kanzleiorganisation genau zu erfolgen habe.

Konkrete Darlegungen zur Kanzleiorganisation hinsichtlich des Erhalts der Eingangsbestätigung lasse der Wiedereinsetzungsantrag vermissen. Es werde lediglich pauschal vorgetragen, dass nach der Kanzleiorganisation in jedem Fall zu prüfen sei, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden sei. Dieser Vortrag reiche nicht aus. Dass es in der Kanzlei offensichtlich keine konkreten Anordnungen gegeben habe, wie die Eingangsbestätigung zu kontrollieren sei, zeigten auch die unpräzisen Angaben dazu, wie es im vorliegenden Fall zum Fehler gekommen sei. Nicht nachvollziehbar sei, wie es dazu habe kommen können, dass die Kanzleiangestellte bei der Kontrolle der Eingangsbestätigungen übersehen habe, dass eine Bestätigung für das vorliegende Verfahren nicht vorgelegen habe, aber dennoch davon ausgegangen sei, den Schriftsatz ordnungsgemäß versandt zu haben.

Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Oberlandesgericht Köln erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes ist nicht verletzt. Das Oberlandesgericht Köln stellt an die Sorgfaltspflichten von Prozessbevollmächtigten keine Anforderungen, die den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.

Gemäß § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert gewesen ist, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Nach § 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist[2].

So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht.

Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen[3]. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax[4]. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt worden ist[5]. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren[6].

Dass eine solche Kontrolle Bestandteil der organisatorischen Abläufe in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten ist, hat der Kläger nicht dargelegt.

Es genügt nicht, dass zur Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten die Weisung an die den Postversand tätigenden Büromitarbeiter gehört, zu prüfen, ob das elektronische Empfangsbekenntnis beziehungsweise die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Einer solcherart gefassten Anordnung fehlen, worauf das Oberlandesgericht Köln zutreffend abstellt, hinreichende Anweisungen dazu, wie der zuständige Mitarbeiter die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen hat. Der Rechtsanwalt muss dem Mitarbeiter vielmehr vorgeben, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

Die pauschale Anweisung, das Vorliegen der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO zu kontrollieren, lässt den Mitarbeiter dagegen schon darüber im Unklaren, welches im Zusammenhang mit der Übermittlung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr erstellte Dokument eine elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist. Eine genaue Anweisung durch den Rechtsanwalt ist insbesondere erforderlich, um Verwechslungen der Eingangsbestätigung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 2 ZPO mit dem Übermittlungsprotokoll[7] zu vermeiden, dessen Vorliegen für die Ausgangskontrolle nicht genügt. Wie die Eingangsbestätigung aufgerufen und ihr Inhalt überprüft werden kann, erfordert eine intensive Schulung der mit dem Versand über das beA vertrauten Mitarbeiter. Das gilt nicht nur im Fall der Versendung über die eigene Internet-Anwendung des beA[8], sondern auch dann, wenn der elektronische Rechtsverkehr – wie vorliegend in der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigen – über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms abgewickelt wird.

Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre den Postversand tätigenden Mitarbeiter entsprechend geschult oder angewiesen haben, hat der Kläger nicht vorgetragen. Etwaige Zweifel des Oberlandesgerichts Köln an der Glaubhaftmachung seines Vortrags sind danach nicht entscheidungserheblich.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben auch nicht ohne Verschulden davon ausgehen können, dass eine Anweisung zur Kontrolle der Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO entbehrlich gewesen ist. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die vom Oberlandesgericht Köln herangezogene Entscheidung[9] sei erst nach Stellen des Wiedereinsetzungsantrags in einer einschlägigen juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden, entlastet die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht.

Entsprechende Anforderungen an die Kanzleiorganisation sind schon zuvor in der obergerichtlichen Rechtsprechung[10] und Literatur[11] gestellt worden.

Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Bei ordnungsgemäßer Organisation der Kanzlei der klägerischen Prozessbevollmächtigten wäre die fehlgeschlagene Übermittlung zeitnah erkannt worden. In diesem Fall wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der Beteiligten[12] zu erwarten gewesen, dass der erforderliche erneute Übermittlungsversuch des Fristverlängerungsantrags erfolgreich gewesen und die Berufung innerhalb sodann verlängerter Frist begründet worden wäre.

Auf der von der Rechtsbeschwerde gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nicht.

Allerdings hätte das Oberlandesgericht Köln den Kläger vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass es dessen Schilderung der Kanzleiorganisation für unzureichend hält. Zwar erfordert ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise es zur Versäumung der Frist gekommen ist[13]. Das Oberlandesgericht Köln hat auch annehmen dürfen, dass der klägerische Wiedereinsetzungsantrag diesen Anforderungen nicht genügt, weil er Darlegungen zu einer Anordnung vermissen lässt, wie die Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO konkret hat kontrolliert werden sollen. Darauf hat das Oberlandesgericht Köln seine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags aber ohne vorherigen Hinweis nicht stützen dürfen. Hält ein Gericht Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für ergänzungsbedürftig, muss es die Partei darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, die Lücken im Vorbringen zu ergänzen[14]. Die Angaben können auch nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergänzt oder erläutert werden[15].

Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber nur dann, wenn die angefochtene Entscheidung auf dieser Gehörsverletzung beruht[16]. Daran fehlt es hier, weil der sich aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergebende Vortrag, den der Kläger auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts Köln gehalten hätte, nicht zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geführt hätte. Dieser legt zwar die Schritte im einzelnen dar, die die von seinen Prozessbevollmächtigten verwendete Kanzleisoftware zur Versendung eines Schriftsatzes über das beA erfordert. Hinsichtlich der Kontrolle der Empfangsbestätigung gehen die Ausführungen aber über die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag nicht hinaus. Sie beschränken sich auf die pauschale Schilderung einer Weisung an die Büromitarbeiter, die den Postversand tätigen, zu prüfen, ob in der elektronischen Akte des Büroverwaltungsprogramms für den farblich gekennzeichneten Postausgang das elektronische Empfangsbekenntnis gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt. Das genügt den an eine Kontrolle der Übermittlung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zu stellenden Anforderungen an die Kanzleiorganisation nicht.

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2023 – IV ZB 23/21

  1. OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2021 – 9 U 88/21[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 42; vom 27.09.2016 – XI ZB 12/14, NJW-RR 2017, 308 Rn. 14; vom 08.04.2014 – VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047 Rn. 7[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 23.02.2022 – IV ZB 1/21 9; vom 16.12.2015 – IV ZB 23/15 9; BGH, Beschluss vom 17.03.2022 – VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 8[]
  4. BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – IV ZB 17/22 10[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 24.05.2022 – XI ZB 18/21, NJW-RR 2022, 1069 Rn. 10 f.; vom 29.09.2021 – VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 12; vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 46 f.[]
  6. BGH, Beschluss vom 24.05.2022 – XI ZB 18/21, aaO Rn. 12[]
  7. dazu BGH, Beschlüsse vom 29.09.2021 – VII ZR 94/21, NJW 2021, 3471 Rn. 13; vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 51[]
  8. Bacher MDR 2021, 916, 917[]
  9. BGH, Beschluss vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201[]
  10. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 183 Rn. 11; OLG Koblenz, NJW 2020, 1823 Rn. 6; ferner BAGE 167, 221 Rn.20 zu § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 – OVG 6 S 49/20 7; OVG Magdeburg, NJW 2019, 3663 Rn. 9 jeweils zu § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO[]
  11. BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. [1.03.2021] § 233 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO 33. Aufl. § 130a Rn. 14 und § 233 Rn. 23.15; Günther NJW 2020, 1785, 1786[]
  12. BGH, Beschlüsse vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 54; vom 29.10.2019 – VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn.19[]
  13. BGH, Beschlüsse vom 06.09.2022 – VIII ZB 24/21, FamRZ 2022, 1798 Rn. 18; vom 16.12.2021 – V ZB 34/21, NJW 2022, 1180 Rn. 10[]
  14. BGH, Beschluss vom 06.09.2022 – VIII ZB 24/21, aaO Rn. 21[]
  15. BGH, Beschlüsse vom 06.09.2022 – VIII ZB 24/21, aaO; vom 16.10.2018 – VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7[]
  16. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 unter II 3 b bb (2) 14[]