Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch dann verschuldet, wenn der Rechtsanwalt Beschwerde einlegt und dabei übersieht, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde (hier: zwei Wochen) aufgrund falscher Notierung durch seine Angestellte bereits verstrichen war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Rechtsanwalt die zutreffende Rechtsmittelfrist selbst überprüft. Dies kann er nicht seiner Fachangestellten überlassen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Hier begann die Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages spätestens am 13.02.2014; denn dies ist das Datum, das die Beschwerdeschrift trägt und es ist daher davon auszugehen, dass die Handakte dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners spätestens am 13.02.2014 zur Bearbeitung vorgelegt wurde. Dies ist dann aber auch der Zeitpunkt, zu welchem der Verfahrensbevollmächtigte bei Anwendung anwaltlicher Sorgfalt erkennen musste[1], dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde versäumt worden war, so dass zu diesem Zeitpunkt auch die Frist zur Einreichung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begann:
Der Verfahrensbevollmächtigte beruft sich darauf, dass die Rechtsmittelfrist in dieser Angelegenheit von der Rechtsanwaltsfachangestellten des Unterzeichners, Frau A., – einer zuverlässigen Kraft – notiert worden sei; er habe bei der Durchsicht des Posteingangs seine erfahrene und über Jahre selbständig und fehlerfrei arbeitende Mitarbeiterin angewiesen, die Rechtsmittelfrist zu notieren und er habe sich darauf verlassen, dass diese richtig berechnet und richtig notiert werde. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe jedoch – fehlgeleitet von der Rechtsmittelbelehrung – die Monatsfrist im ordnungsgemäß geführten Fristenkalender und in der elektronischen sowie der physischen Akte notiert, was zur Folge gehabt habe, dass die Akte dem Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt wurde.
Hiervon ausgehend oblag es dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, den Fristenlauf bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Beschwerdeschrift eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen[2]. Dies beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung einer Prozesshandlung stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit einschließt; die Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten zur eigenverantwortlichen Überprüfung der Frist besteht erst recht, wenn der Verfahrensbevollmächtigte – wie hier – die Frist zuvor nicht überprüft hat, sondern ungeprüft in die Handakte übertragen ließ; wird ihm dann die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere – also wie im vorliegenden Fall – zur Bearbeitung, vorgelegt, obliegt es dem Verfahrensbevollmächtigten, sich dieser Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Lauf der Fristen zu verschaffen[2].
Hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners dieser Pflicht Genüge getan, so wäre ihm aufgefallen, dass die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Beschwerdefrist von einem Monat nicht der gesetzlichen Frist entsprach, die gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Einlegung der Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung tatsächlich zu beachten war, nämlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist. Sodann hätte er der Handakte entnommen, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war, als diese ihm zur Bearbeitung vorgelegt wurde.
Hiervon ausgehend hätte er sodann am 13.02.2014 nicht nur die Beschwerdeschrift gefertigt, sondern zugleich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die nach seinem Dafürhalten hierfür sprechenden Gründe vorgetragen. Dies ist hier nicht geschehen, sondern der Verfahrensbevollmächtigte hat erst mit Schriftsatz vom 12.03.2014 – nach Hinweis des Oberlandesgerichts – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Demgegenüber kann der Verfahrensbevollmächtigte sich nicht darauf berufen, dass die Rechtsmittelbelehrung unrichtig eine Beschwerdefrist von einem Monat benannte. Denn zum einen trägt er nicht vor, dass er – anlässlich der Fertigung der Beschwerdeschrift – einem auf der Belehrung beruhenden Rechtsirrtum über den Fristenlauf erlegen sei; er hatte vielmehr nach seiner Darstellung selbst zu diesem Zeitpunkt den Fristenlauf nicht überprüft und daher kein Problembewusstsein entwickelt. Zum anderen wäre er – selbst einen Rechtsirrtum unterstellt – in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Belehrung nicht schutzwürdig; denn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist offenkundig fehlerhaft:
Zwar wird ein Fehlen des Verschuldens einer Fristversäumung gemäß § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Jedoch kommt auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist. Für die Fälle einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der BGH entschieden, dass zwar grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf[3]. Dieses Vertrauen ist jedoch Einschränkungen unterworfen: Ein Rechtsanwalt kann das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur inden Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat[4].
Dies wäre im vorliegenden Fall – hätte der Verfahrensbevollmächtigte die Frist geprüft – nicht der Fall gewesen. Denn die vom Amtsgericht beigefügt Rechtsmittelbelehrung war nicht geeignet, bei einem Fachanwalt für Familienrecht einen Rechtsirrtum hervorzurufen. Es lag vielmehr auf der Hand, dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Fall gemäß § 57 Satz 2 Nr. 5 FamFG i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lediglich zwei Wochen betrug. Denn es handelte sich um einen Beschluss über die vorläufige Zuweisung einer Ehewohnung, der im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen war. Damit betrug die Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zwei Wochen und nicht einen Monat. Dieses Wissen gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts, zumal das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits seit mehreren Jahren in Kraft ist; hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass aus der Abfassung des amtsgerichtlichen Beschlusses in mehrfacher Hinsicht unverkennbar hervorging, dass es sich um eine im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidung handelte: So ist im Betreff ausgeführt: „… wegen einstweiliger Anordnung Ehewohnung“. Darüber hinaus hat der Richter unter Ziffer 4 der Beschlussformel die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. In den Gründen heißt es ferner unter Ziffer I im ersten Satz: „… die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung …“ und schließlich heißt es unter II. im ersten Satz: „Der Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist …“.
Von daher hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens binnen zwei Wochen nach Wiedervorlage der Handakte an ihn zur Fertigung der Beschwerdeschrift stellen müssen und die Gründe, die nach seinem Dafürhalten für eine Wiedereinsetzung sprechen würden, darlegen. Einer Belehrung hierüber bedurfte es aus den vorgenannten Gründen nicht. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt ebensowenig nicht in Betracht. Auch eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist findet nicht statt, da der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners gehalten war, die Fristen zur Einlegung der Beschwerde spätestens am 13.02.2014 – wie dargelegt – in eigener Verantwortung zu prüfen. Daran war er -wie ausgeführt – nicht dadurch gehindert, dass er die Notierung von Fristen der Fachangestellten im Büro übertragen hatte[5].
Abgesehen davon rechtfertigen die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 12.03.2014 auch in der Sache keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist:
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beruft sich darauf, dass er bei Durchsicht des Posteingangs seine erfahrene und über Jahre selbständig und fehlerfrei arbeitende Mitarbeiterin angewiesen habe, die Rechtsmittelfrist zu notieren und sich darauf verlassen habe, dass diese richtig berechnet und notiert werde; fehlgeleitet von der Rechtsmittelbelehrung habe die Angestellte jedoch den Ablauf der Beschwerdefrist auf den 28.02.2014 in dem ordnungsgemäß geführten Fristenkalender und in der elektronischen sowie der physischen Akte notiert. Der Verfahrensbevollmächtigte habe sich jedoch darauf verlassen, dass die Frist richtig berechnet und notiert werde. Die falsche Rechtsmittelbelehrung habe er selbst aufgrund seiner Rechtskundigkeit nicht gelesen.
Die Frage, ob der Verfahrensbevollmächtigte in einem solchen Fall bereits in diesem Zusammenhang seine Sorgfaltspflichten verletzt, hat der BGH bislang offen gelassen[6].
Nach dem Dafürhalten des Oberlandesgerichts Dresden ist die Frage zu bejahen:
Der Verfahrensbevollmächtigte kann die Berechnung und Notierung von Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, wenn er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden, insbesondere dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Vermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind[7].
Dies enthebt den Verfahrensbevollmächtigten nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht davon, eine gerichtliche Endentscheidung, die ihm per Empfangsbekenntnis bekannt gegeben worden ist, bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, zur Kenntnis zu nehmen und dabei eigenverantwortlich zu prüfen, ob Besonderheiten bei der Wahrung von etwaigen Rechtsmittelfristen zu beachten sind, insbesondere, ob die gerichtlichen Rechtsmittelbelehrungen offenkundige Unrichtigkeiten aufweisen; er mag die rechnerische Berechnung von Fristen und deren Notierung einer gut ausgebildeten und als zuverlässig erprobten Fachangestellten überlassen. Die juristische Überprüfung der zugestellten Entscheidung im Hinblick auf die Richtigkeit der beigefügten Rechtsmittelbelehrung obliegt der Fachangestellten indes nicht; diese hat der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter in eigener Verantwortung vorzunehmen. Es ist daher bei Entgegennahme einer rechtsmittelfähigen Entscheidung auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die beigefügte Rechtsmittelbelehrung offenkundig fehlerhaft ist. Kann nach der Rechtsprechung des BGH eine offenkundig unrichtige Rechtsmittelbelehrung schon nicht das Vertrauen desjenigen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der sich auf ihre Richtigkeit verlassen hat[8], so muss dies erst recht für den Fall gelten, in welchem der betroffene Rechtsanwalt die Rechtsmittelbelehrung noch nicht einmal zur Kenntnis genommen hat, sondern die Fristberechnung seiner Büroangestellten überlassen hat.
Von daher ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bereits gehalten gewesen wäre, die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung auf offenkundige Fehler hin bei Bekanntgabe der amtsgerichtlichen Entscheidung an ihn zu überprüfen und seine Büroangestellte daraufhin anzuweisen, die zutreffende Beschwerdefrist – hier zwei Wochen – zu notieren. Dies hätte im vorliegenden Fall dazu geführt, da die Rechtsmittelbelehrung – wie oben dargelegt – offenkundig fehlerhaft war, dass der Verfahrensbevollmächtigte rechtzeitig die Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht eingereicht hätte.
Die hiergegen erhobenen Einwände des Verfahrensbevollmächtigten greifen nach dem Dafürhalten des Oberlandesgerichts nicht durch:
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte geltend macht, dass die Rechtsmittelfrist nach FamFG grundsätzlich einen Monat beträgt, so gilt dies – offenkundig – nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da dort das Gesetz ausdrücklich in § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eine abweichende Regelung – für alle Verfahren der einstweiligen Anordnung – trifft.
Das Oberlandesgericht zielt auch nicht darauf ab, die gesetzlich normierte Pflicht der Gerichte zur Rechtsmittelbelehrung im Anwaltsprozess auszuhöhlen. Entgegen der Darstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist es nicht gleichgültig, was in einer Rechtsmittelbelehrung steht, sondern es stellt sich die Frage, ob sich eine anwaltlich vertretene Partei in gleichem Umfang wie eine nicht anwaltlich vertretene Partei in Ansehung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gebotes effektiven Rechtsschutzes auf die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht verlassen darf. Insoweit gilt die gesetzliche Vermutung auch für die anwaltlich vertretene Partei, § 17 Abs. 2 FamFG. Die gesetzliche Vermutung hebt indes nicht das Erfordernis auf, dass eine mangelnde oder fehlerhafte Belehrung die Partei an der Fristwahrung gehindert hat; daher bedarf es eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis. Somit ist eine Wiedereinsetzung in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen ein Beteiligter entweder wegen eigener Rechtskenntnisse oder infolge anwaltlicher Vertretung keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung bedarf. Von einem Anwalt kann und muss dabei erwartet werden, dass er selbst die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels, insbesondere die wahrenden Fristen kennt und es verstößt daher nicht gegen verfassungsrechtliche Garantien, wenn die anwaltlich vertretene Partei das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Fällen in Anspruch nehmen kann, in denen eine inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat, was regelmäßig bei offenkundig fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen nicht der Fall ist[9].
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 7. April 2014 – 22 UF 168/14
- vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. § 18 Rn. 10 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, Rdn. 6 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, zitiert nach juris, Rdn. 15 ff. m.w.N.[↩][↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 592/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 18.12.2013, XII ZB 38/13, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, V ZB 198/11, zitiert nach juris[↩]
- vgl. BGH, a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 18.02.2014, a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2014, XI ZB 12/13, zitiert nach juris, Rdn. 6[↩]
- vgl. BGH, st. Rspr., zuletzt: BGH, Beschluss vom 12.11.2013, II ZB 17/12, Rdn. 15, m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O., m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 13.06.2012, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.01.2012, a.a.O.[↩]







