Die abgelehnte Terminsverlegung – und die Entscheidung des Gerichts erst im Termin

Nach der Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO kann eine mündliche Verhandlung aus „erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden.

Die abgelehnte Terminsverlegung – und die Entscheidung des Gerichts erst im Termin

Über die Verlegung eines Termins entscheidet vor dessen Beginn der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung entscheidet das Gericht (§ 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO)[1].

Ein Beschluss, mit dem das Gericht erst in der öffentlichen Verhandlung einen bereits 4 Tage vorher gestellten Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückgeweist, verstößt nicht gegen § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

In der Verhandlung konnte über diesen Antrag nicht der Vorsitzende, sondern nur das Gericht entscheiden. Ausweislich der als Beschluss protokollierten Entscheidungsform ist dies hier geschehen[2]. Aus der mangelnden Protokollierung einer dem Beschluss vorangegangenen Beratung folgt nichts anderes.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2016 – AnwZ (Brfg) 34/16

  1. zu den Begriffen der Verlegung und Vertagung vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 227 Rn. 2 f.[]
  2. zur Unterscheidung zwischen Beschlüssen des Gerichts und Verfügungen des Vorsitzenden vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, Vor § 300 Rn. 2 f.[]