Die „pro absente“ unterzeichnete Berufungserwiderung

Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen.

Die „pro absente“ unterzeichnete Berufungserwiderung

Damit genügte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall der Anschlussberufungsschriftsatz („Berufungserwiderung und Anschlussberufung“) den Anforderungen nach § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5 ZPO:

Der Bundesgerichtshof ist davon überzeugt, dass der Schriftsatz „p. a.“, also pro absente für den abwesenden Rechtsanwalt Dr. H. H. F., von Rechtsanwalt B. J. F. unterschrieben worden ist. Der vorliegende Schriftzug, der einen mit „B“ beginnenden Vornamen und einen mit „F“ beginnenden Nachnamen ebenso eindeutig erkennen lässt wie ein „l“ und ein „d“ im Nachnamen, ist zweifellos diesem – im Briefkopf der Anwaltssozietät ebenfalls aufgeführten Rechtsanwalt zuzuordnen.

Mit seiner Unterschrift hat Rechtsanwalt B. J. F. zu erkennen gegeben, dass er die Verantwortung für den Inhalt des auch die Anschlussberufungsbegründung enthaltenden Schriftsatzes übernimmt. Denn für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen[1].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. Januar 2021 – III ZR 127/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2012 – III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11 mwN[]