Die Kontrollpflichten des Rechtsanwalts in (arbeitsrechtlichen) Fristsachen

Der Sechste Bundesarbeitsgericht des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen.

Die Kontrollpflichten des Rechtsanwalts in (arbeitsrechtlichen) Fristsachen

Hiernach hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen[1].

Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender zu kontrollieren hat[2], eine Kontrolle anhand der Handaktenvermerke also gerade nicht ausreicht.

Der Sechste Bundesarbeitsgericht hat deshalb in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren bei den betroffenen Bundesarbeitsgerichten – dem Ersten, Dritten, Achten und Neunten Bundesarbeitsgericht –  nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob diese an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten. Das beim anfragenden Sechsten Bundesarbeitsgericht anhängige Revisionsverfahren ist bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 155/23 (A)

  1. BGH 17.05.2023 – XII ZB 533/22; 19.10.2022 – XII ZB 113/21[]
  2. BAG 10.01.2003 – 1 AZR 70/02; 17.10.2012 – 3 AZR 633/12; 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 – und 18.06.2015 – 8 AZR 556/14; 18.01.2006 – 9 AZR 454/04[]