Überprüfung der Fristvermerke in der Handakte

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung – hier der Einlegung der Berufung – mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang . In

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Die Auswahl eines Rechtanwalts

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, wird in der Regel auf die Hilfe und Unterstützung eines Rechtsanwalts zurückgegriffen. Dabei bleibt es dem Betroffenen überlassen, nach welchen Gesichtspunkten er seine Wahl trifft. Die räumliche Nähe der Kanzlei zum Wohnort des Mandanten kann zwar immer noch ein Auswahlkriterium sein, muss es aber nicht.

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Handakten – und ihre Herausgabe

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechtsangelegenheiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat. Diese Verpflichtung des Rechtsanwalts besteht nicht zur zivilrechtlich, sondern auch berufsrechtlich. In dem hier vom

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Fristenkontrolle – und die Vorlage der Handakte

Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der

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Elektronischer Fristenkalender – und die Vorlage der Handakten

Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden. Nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip darf

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Herausgabe einer Handakte – und das anwaltliche Berufsrecht

Es besteht keine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe einer Handakte. Zivilrechtlich besteht ein Anspruch auf Herausgabe einer Handakte nach § 675 i.V.m. §§ 666, 667 BGB. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die anwaltliche Tätigkeit grundsätzlich einen auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag darstellt (§§ 675, 611 BGB). Auf den Anwaltsdienstvertrag

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Die elektronisch geführte Handakte – und die Fristenkontrolle

Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant. Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen

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Fristenkontrolle – und die Notierung der Berufungsbegründungsfrist in der Handakte

Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als

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Fristenkontrolle und Aktenvorlage

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Rechtsanwalt den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Handakten kurz vor Fristablauf zur Anfertigung dieses bestimmenden Schriftsatzes vorgelegt werden . Der Rechtsanwalt darf sich dabei nicht darauf beschränken, die Frist der Handakte zu entnehmen. Die Handakte muss

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