Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat[1]. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen ; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen[2].

Ein Begründungsschriftsatz, der „gemeinsam“ mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt worden ist, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass auch der Inhalt der Beschwerdebegründung, die die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht einmal erwähnt, es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte –ein Volljurist– den für die Führung eines Rechtsmittelverfahrens erheblichen Streitstoff selbst durchgearbeitet haben könnte.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. November 2013 – X B 41/13