Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss[1].

Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann[2].
Die Missbrauchsgebühr kann Bevollmächtigten von Beschwerdeführenden auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihnen die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist[3].
Ausgehend von diesen Maßstäben erschien dem Bundesverfassungsgericht die Androhung einer Missbrauchsgebühr vorliegend angezeigt. Die Verfahrensbevollmächtigte hat bereits in einer Vielzahl von Verfahren, die nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, Verfassungsbeschwerde für unterschiedliche Beschwerdeführer erhoben und diese wiederholt, ungeachtet der teilweise stark unterschiedlichen rechtlichen Konstellationen, auf ähnliche, teilweise wortgleiche Begründungen gestützt. Sie wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass die verwendeten Textbausteine für die Begründung eines Verfassungsverstoßes völlig unzureichend sind und den Bezug zum konkreten Fall vermissen lassen. Die neuerliche Erhebung einer Verfassungsbeschwerde unter Verwendung eben dieser Textbausteine ohne hinreichende rechtliche Subsumtion für den konkreten Fall muss daher von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2024 – 1 BvR 1195/24
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.06.2004 – 1 BvR 915/04, Rn. 3; Beschluss vom 14.08.2013 – 1 BvR 923/13 9; Beschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20, Rn. 3[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 2405/21, Rn. 12; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 – 1 BvR 1204/22, Rn. 5 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 219 <220> 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 08.11.2018 – 1 BvR 1949/18 u.a., Rn. 3[↩]








