Eine Rechtsmittelbelehrung ist richtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit ihrem Hinweis auf eine „undifferenzierte Übertragung der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung“[1] durch das Finanzgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt hat, ohne sich selbst mit dieser Rechtsprechung eingehend auseinanderzusetzen. Jedenfalls ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung dann unrichtig erteilt ist, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch -bei objektiver Betrachtung- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste[2].
Eine Rechtsmittelbelehrung für die Erhebung einer Klage ist richtig im Sinne des § 55 Abs. 1 FGO, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ein -vorliegend erfolgter- Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung wie vorliegend auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese allerdings richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen[3]. Das Nennen der Hausanschriften von Finanzamt und Finanzgericht, wie § 55 Abs. 1 FGO dies verlangt, sowie deren Telefax-Anschlüsse konnte die (fachkundige) Bevollmächtigte der Klägerin nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass sie die Klage abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax erheben durfte[4].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. April 2024 – XI B 59/23
- BFH, Beschluss vom 21.05.2021 – II S 5/21 (PKH), BFH/NV 2021, 1204[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23, Rz 6, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 21.05.2021 – II S 5/21 (PKH), BFH/NV 2021, 1204, Rz 20; vom 02.02.2024 – VI B 13/23, Rz 10[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 02.02.2024 – VI B 13/23, Rz 12[↩]