Grundsätzlich obliegt der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als anspruchsbegründende Voraussetzung nach allgemeinen Regeln demjenigen, der Schadensersatz verlangt[1].

Demnach hat der Auftraggeber den Nachweis zu führen, dass er den mit der Ausgangsklage geltend gemachten Anspruch gegen seinen Schuldner ohne die anwaltliche Pflichtverletzung hätte durchsetzen können[2].
Hierbei hat das Gericht über die Frage, wie der Vorprozess nach Auffassung des Schadensersatzrichters richtigerweise hätte entschieden werden müssen[3], nach den Grundsätzen des § 287 ZPO Feststellungen zu treffen[4].
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Als Anfechtende traf die Mandantin im Ausgangsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Fragen, welche bei der Beurteilung der geltend gemachten Beschlussmängel der Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidungserheblich sind[5]. Dementsprechend oblag es ihr, auch im Schadensersatzverfahren gegen den Rechtanwalt zu den Erfolgsaussichten des Ausgangsprozesses vorzutragen und diese Tatsachen erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen. Ob unter Zugrundelegung dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung ein Kausalzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden angenommen werden kann, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Stattdessen hat es seine Entscheidung allein auf eine vermeintliche Widersprüchlichkeit des Vortrags des Rechtsanwalts gestützt, auf die es insoweit nicht ankommt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2015 – IX ZR 206/14
- vgl. G. Fischer in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1104[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004 – IX ZR 211/00, WM 2004, 2220, 2221[↩]
- vgl. G. Fischer, aaO Rn. 1190[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2011 – IX ZR 82/10, WM 2011, 993 Rn.19[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009 – V ZR 196/08, NZM 2009, 436 Rn. 27 ff; Dötsch, ZWE 2011, 305, 306; Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 3. Aufl., § 46 WEG Rn. 34[↩]