Einigungsgebühr bei Vertragsverhandlungen

Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1000 setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird.

Einigungsgebühr bei Vertragsverhandlungen

Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV-RVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.12.2020 entsteht eine 1, 5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV-RVG entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war. Damit wird klargestellt, dass der Rechtsanwalt die Einigungsgebühr auch dann verdienen soll, wenn er nicht unmittelbar bei dem Abschluss eines Einigungsvertrages nach Abs. 1 der Anmerkung zu VV-RVG Nr. 1000 zugegen ist, sondern seine Mitwirkung sich in der Beteiligung an den Vertragsverhandlungen erschöpft.

Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr ist unabhängig von der Form der Mitwirkung des Rechtsanwalts in jedem Fall, dass zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Einigung bereits ein Rechtsverhältnis besteht oder, was auch genügt, ein solches Bestehen zumindest von einer Partei behauptet wird[1]. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird[2]. Ist unstreitig und gewiss, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein einseitiges Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, kann eine einvernehmliche Umgestaltung dieses Rechtsverhältnisses für sich genommen ebenfalls keine Einigungsgebühr auslösen[3]

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2024 – XII ZB 478/22

  1. vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 26. Aufl. VV 1000 Rn. 96[]
  2. vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.09.2002 – 24 U 7/02 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 26. Aufl. VV 1000 Rn. 97; BeckOK RVG/Sefrin [Stand: 1.06.2024] RVG VV 1000 Rn. 13; Schneider NZM 2018, 716, 717[]
  3. vgl. OLG München AGS 2018, 265, 266; BeckOK RVG/Sefrin [Stand: 1.06.2024] RVG VV 1000 Rn. 13a; Schneider NZM 2018, 716, 717[]