Vor der Nutzung eines Faxgerätes hat sich der Rechtsanwalt über die ordnungsgemäße Bedienung zu informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin zu überprüfen.

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem hier vorliegenden Fall, in dem keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gewährt worden ist. Gegen eine Entscheidung des Gerichts hatte ein Rechtsanwalt für seine Mandantin sofortige Beschwerde gem. § 567 ZPO in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes viermal die erste Seite gefaxt. Grund war entweder ein technischer Defekt des Sendegerätes und / oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass sich der Rechtsanwalt über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts hätte informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Daher ist die unvollständige Faxübermittlung einer Beschwerdeschrift und die daraus folgende Versäumung der Beschwerdefrist gem. § 569 ZPO vom Prozessbevollmächtigten verschuldet. Die Mandantin muss sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit verspätet ist.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11. März 2020 – 6 W 115/19







