Zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO bedarf es einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht[1].

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit begehrte der Antragsteller, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur. Der Bescheid gab ihm unter Androhung von Zwangsgeld auf, bestimmte Vorarbeiten für eine Energieleitung auf seinen Grundstücken zu dulden. Der von ihm per Telefax eingereichte Antrag blieb erfolglos, er war unzulässig, weil er die gesetzlichen Anforderungen an die Form verfehlte:
Nach § 55d Satz 1 VwGO sind (u. a.) schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument einzureichen. Anträge, die § 55d Satz 1 VwGO nicht genügen, sind unzulässig[2].
Die Anforderungen an ein elektronisches Dokument bestimmt § 55a Abs. 2 bis 4 VwGO. Sie wurden weder durch die am 16.10.2024 eingegangene einfache E-Mail noch durch das Telefax vom gleichen Tag gewahrt.
Der antragstellende Rechtsanwalt hat nicht glaubhaft gemacht, zu einer Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften berechtigt zu sein.
Nach § 55d Satz 3 VwGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Den allgemeinen Vorschriften, insbesondere dem im Eilverfahren entsprechend geltenden § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, genügte jedenfalls die Einreichung des unterschriebenen Antrags durch Telefax[3]. Nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO ist allerdings die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies leistet das Vorbringen des antragstellenden Rechtsanwalts nicht.
§ 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO verlangt die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Störung. Es bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht[4]. Die Darstellung muss damit jedenfalls erkennen lassen, dass die Störung technischer Natur ist, etwa auf Störungen der Internet-Verbindung, technische Probleme in der IT-Infrastruktur der jeweiligen Kanzlei, Störungen des Systems des besonderen Anwaltspostfachs oder Störungen im System des elektronischen Gerichtspostfachs zurückgeht (vgl. https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/wichtige-grundlagen/informationen-zur-aktiven-nutzungspflicht). Der antragstellende Rechtsanwalt hat insoweit lediglich in einem Satz mitgeteilt, welche Funktionsdefizite sein besonderes Anwaltspostfach aufweist, auf Ausführungen zur Art der Störung aber ganz verzichtet. Es hätte ihm oblegen, sich um eine Aufklärung der Störungsursache zu bemühen und sie dem Gericht gegenüber jedenfalls in ihren Grundzügen darzustellen. Hierzu hatte er besonderen Anlass, weil die Störung offenbar bereits seit dem 8.10.2024 besteht.
Im Übrigen fehlt es an einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO. Der antragstellende Rechtsanwalt hat allein eine, als allgemeine Eingangsbestätigung erscheinende E-Mail der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vom 12.11.2024 vorgelegt. Danach hat er eine als Ticket #101621978 erfasste Anfrage an diese Stelle gesendet. Ob Gegenstand dieser Anfrage eine technische Störung war, ergibt sich aus dieser E-Mail nicht, ebenso wenig, wann sich der antragstellende Rechtsanwalt erstmals an die Zertifizierungsstelle gewandt hat.
Zur Klarstellung weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die mit Schreiben vom 12.11.2024 erfolgte Übermittlung des Antrags vom 16.10.2024 durch einen anderen Rechtsanwalt nicht zur Anhängigkeit eines neuen Eilverfahrens zwischen den Beteiligten führt. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass der übermittelnde Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des antragstellenden Rechtsanwalts in einem weiteren Eilverfahren auftritt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. November 2024 – 11 VR 9.24
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23 – NJW 2024, 901 Rn. 8; und vom 14.03.2024 – V ZB 2/23 – NJW-RR 2024, 794 Rn. 18 zu § 130d Satz 3 ZPO[↩]
- BVerwG, Beschlüsse vom 08.12.2022 – 8 B 51.22, NVwZ 2023, 523 Rn. 3; und vom 17.01.2023 – 9 B 23.22, NVwZ 2023, 1422 Rn. 2[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.1987 – 8 C 25.85, BVerwGE 77, 38; und vom 25.01.2021 – 9 C 8.19, BVerwGE 171, 194 Rn. 34[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.01.2024 – XII ZB 88/23 – NJW 2024, 901 Rn. 8; und vom 14.03.2024 – V ZB 2/23 – NJW-RR 2024, 794 Rn. 18 zu § 130d Satz 3 ZPO[↩]