Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form – geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht.

Im hier entschiedenen Fall beurteilte der Bundesgerichtshof daher eine Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil ein vollmachtloser Vertreter sie eingelegt hat und die Einlegung durch die Klägerin nicht genehmigt worden ist. Die Klägerin hatte den Nachweis der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten in dritter Instanz bereits nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erbracht, nachdem das Vorliegen einer wirksamen Prozessbevollmächtigung durch den Gegner gerügt worden und daher vom Bundesgerichtshof zu prüfen ist (§ 80 Satz 1, § 88 ZPO). Es konnte für den Bundesgerichtshof daher dahinstehen, ob die Vollmachtserteilung – wie die Beschwerdeerwiderung meint – aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist.
Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Wurde die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muss die Vollmachtkette lückenlos in der Form des § 80 ZPO nachgewiesen werden[1]. Dabei muss grundsätzlich auch die behauptete Generalvollmacht eines Bevollmächtigten zu den Gerichtsakten gegeben werden[2]. Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Originalurkunde – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§§ 415, 435 ZPO) – geführt werden, die Vorlage von Kopien oder ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art genügen nicht[3].
Diesen Anforderungen entsprechen im vorliegenden Fall die zum Nachweis der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt Prof. Dr. S. für das Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht. Zwar liegt die Vollmacht, die ihm vom Kläger zu 2 erteilt wurde, im Original vor. Die für die Klägerin zu 1 wirkende Vertretungsmacht des Klägers zu 2, die im Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf eine vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin zu 1 ausgestellte Vollmacht vom 14.12.2012 gestützt wird, ist jedoch auch nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs nicht in der von § 80 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Form durch Vorlage der Originalurkunde nachgewiesen worden. Die eingereichte Kopie der Vollmachtsurkunde vom 14.12.2012 genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Daran ändert die nachträglich auf der Kopie aufgebrachte und von einem portugiesischen Rechtsanwalt bestätigte Unterschrift des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin zu 1 nichts. Ebenso wie die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung, ein der Kopie zugrunde liegendes Original unterzeichnet zu haben[4], führt auch die spätere schriftliche Bestätigung einer nur als Fotokopie vorliegenden Vollmachtsurkunde nicht dazu, dass diese als Originalurkunde anzusehen ist. Zwar kann die Bestätigung unter Umständen als Genehmigung im Sinne des § 89 ZPO gewürdigt werden, jedoch müssen hierfür dessen Voraussetzungen erfüllt sein[5]. Hieran fehlt es jedoch, da der die Kopie der Vollmacht vom 14.12.2012 bestätigende V. zum Zeitpunkt der Bestätigung nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin zu 1 war und daher keine diese bindenden Erklärungen abgeben konnte. Eine Genehmigung der Prozessführung durch den derzeitigen gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 1 ist nicht erfolgt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2024 – VI ZB 16/22
- vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1986 – IX ZR 152/85, NJW-RR 1986, 1252 15; Beschluss vom 27.03.2002 – III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 8 mwN; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2020 – 3 W 6/18, BeckRS 2020, 12173 Rn. 72; OLG München, OLGZ 1993, 223; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 81. Aufl., § 80 Rn. 16 und 19; BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 1.09.2023, § 80 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 80 Rn. 12; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 20. Aufl., § 80 Rn. 13; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 80 Rn. 7; Saenger/Bendtsen, ZPO, 10. Aufl., § 80 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1986 – IX ZR 152/85, NJW-RR 1986, 1252 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1994 – I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 f. 9 f.; Beschlüsse vom 31.10.2019 – IX ZR 37/19 3; vom 27.03.2002 – III ZB 43/00, NJW-RR 2002, 933 8 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.10.2019 – IX ZR 37/19, Rn. 2 f.[↩]
- vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl., § 80 Rn. 8, § 89 Rn. 9[↩]








