Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Dabei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen[1].

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt[2].
Dabei hat der Einzelanwalt für den Fall einer Verhinderung im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen selbst für eine anwaltliche Vertretung Vorsorge zu treffen[3]. Denn die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungen gehört nicht zu den einfachen Büroaufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Personal übertragen darf[4].
Entsprechendes folgt auch aus § 53 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt selbst unter den dort genannten Voraussetzungen für die Bestimmung seiner Vertretung zu sorgen hat[5]. Auch für den Fall der Verhinderung von Angestellten gehört es zu den Organisationspflichten des Rechtsanwalts, selbst Vorsorge durch Bestimmung von Vertretern zu treffen[6].
Es entspricht nicht der erforderlichen rechtsanwaltlichen Sorgfalt, einer Rechtsanwaltsfachangestellten die Auswahl des Anwalts, der einen so maßgeblichen Schriftsatz wie eine Beschwerdebegründung unterzeichnen soll, zu überlassen.
Deshalb hätte die Verfahrensbevollmächtigte für den Fall ihrer Verhinderung, deren Gründe sie nicht einmal ansatzweise dargetan hat, selbst für eine anwaltliche Vertretung sorgen müssen. Sie durfte es weder dem nicht beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsbeistand noch der bei ihm beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen, an ihrer statt einen zur Vertretung und damit auch zur eigenverantwortlichen Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung bereiten Rechtsanwalt zu suchen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Juli 2019 – XII ZB 36/19
- im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 16.04.2019 – VI ZB 44/18; und vom 10.04.2018 – VI ZB 44/16 NJW-RR 2018, 1210[↩]
- BGH Beschlüsse vom 16.04.2019 – VI ZB 44/18 11 mwN; und vom 26.09.2013 – V ZB 94/13 NJW 2014, 228 Rn. 7[↩]
- BGH Beschlüsse vom 16.04.2019 – VI ZB 44/18 11 mwN; und vom 10.04.2018 – VI ZB 44/16 NJW-RR 2018, 1210 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2015 XII ZB 583/14 FamRZ 2015, 1878 Rn. 12[↩]
- BGH Urteil vom 23.07.1965 – III ZR 55/65 VersR 1965, 1005[↩]
- BGH Beschlüsse vom 04.11.1977 – V ZB 12/77 VersR 1978, 92; und vom 08.11.1988 – VI ZB 26/88 NJW 1989, 1157, 1158; KG NJW 1995, 1434, 1435[↩]







