Der erkrankte Einzelanwalt – und die ablaufende Berufungsbegründungsfrist

Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren[1].

Der erkrankte Einzelanwalt – und die ablaufende Berufungsbegründungsfrist

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm zur Fristwahrung dann noch möglich und zumutbar ist[2].

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen[3]. Der Einzelanwalt, der am Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist unvorhergesehen erkrankt und deshalb nicht mehr in der Lage ist, die Berufungsbegründung rechtzeitig fertigzustellen, genügt seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig dann, wenn er einen Vertreter beauftragt, der einen Fristverlängerungsantrag stellt. Erteilt die Gegenseite in diesem Fall die zur Fristverlängerung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung nicht und wird die Frist deshalb nicht verlängert, ist dem Berufungsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren[4].

Nach diesen Maßstäben liegt kein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vor.

Ein dem Kläger zurechenbares Verschulden kann nicht darin gesehen werden, dass sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründung nicht fristgerecht fertiggestellt hat. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter am Abend des 6.11.2016 unvorhergesehen so schwer erkrankt ist, dass er nicht mehr in der Lage war, die bereits begonnene Berufungsbegründung wie von ihm vorgesehen bis zum Ablauf der bis zum 7.11.2016 verlängerten Frist fertigzustellen.

Ein dem Kläger zurechenbares Verschulden kann auch nicht darin gesehen werden, dass er die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine krankheitsbedingte Versäumung von Fristen nicht getroffen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichende allgemeine Vorkehrungen für den Krankheitsfall getroffen hatte. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter nach dem unvorhergesehenen Eintritt seiner Erkrankung alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen hat, indem er am 7.11.2016 mittels eines von seiner Mutter geführten Telefonats Rechtsanwältin K. ersucht hat, als Vertreterin einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Damit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinen Sorgfaltspflichten genügt. Zu weiteren fristwahrenden Maßnahmen war er nicht verpflichtet. Insbesondere kam die Bestellung eines Vertreters, der anstelle des allein sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung noch am 7.11.2016 hätte in eigener Verantwortung fertigstellen und an das Berufungsgericht übermitteln können, wegen der Unvorhersehbarkeit der Erkrankung und der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht in Betracht[5]. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war daher nicht gehalten, Rechtsanwältin K. als Vertreterin mit der fristwahrenden inhaltlichen Bearbeitung der Sache zu beauftragen. Auch der Umstand, dass er Rechtsanwältin K. sodann nach Fristablauf mit der Fertigstellung der Berufungsbegründung beauftragt hat, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis.

Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden von Rechtsanwältin K. an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist scheidet ebenfalls aus.

Der Umstand, dass Rechtsanwältin K. die Berufungsbegründung am 7.11.2016 nicht fertiggestellt und an das Berufungsgericht übermittelt hat, führt schon deshalb nicht zu einem dem Kläger zurechenbaren Verschulden, weil sie nach den glaubhaft gemachten Ausführungen des Klägers an diesem Tage damit nicht beauftragt war. Danach hat der Kläger vielmehr ausschließlich seinen als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung des Rechtsmittels beauftragt. Rechtsanwältin K. ist nicht in die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten eingebunden, sondern als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei lediglich bei Bedarf als freie Mitarbeiterin für diesen tätig. Sie war am 7.11.2016 auch nicht konkret mit der fristwahrenden Fertigstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung beauftragt. Der Auftrag hierzu wurde ihr vielmehr erst am Folgetag durch den zu diesem Zeitpunkt immer noch erkrankten Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilt.

Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ergibt sich ferner nicht aus etwaigen Versäumnissen von Rechtsanwältin K. im Zusammenhang mit der Stellung des Fristverlängerungsantrags. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Antragstellung beauftragte Rechtsanwältin K. verpflichtet war, am 7.11.2016 innerhalb der üblichen Bürozeiten zu versuchen, die gemäß § 520 Abs. 2 ZPO erforderliche Einwilligung der anwaltlich nicht vertretenen Gegenseite einzuholen, und diese dem Antrag beizufügen oder anwaltlich zu versichern. Weiter kann offenbleiben, ob sie dies schuldhaft unterlassen hat. Denn ein solches etwaiges Verschulden ist für die Versäumung der Berufungsbegründung jedenfalls nicht kausal geworden, da feststeht, dass die Gegenseite wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 11.12 2016 ergibt mit einer weiteren Fristverlängerung nicht einverstanden war.

Der Kläger hat auch rechtzeitig um Wiedereinsetzung unter Bezugnahme auf die Berufungsbegründung vom 08.11.2016 nachgesucht. Die Frist des § 234 ZPO begann frühestens am 11.11.2016 zu laufen, als der die Fristverlängerung ablehnende Beschluss vom 08.11.2016 dem wiedergenesenen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden ist. Die Frist war danach bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags am 9.12 2016 noch nicht abgelaufen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2019 – VII ZB 35/17

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 06.07.2009 – II ZB 1/09, NJW 2009, 3037[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 16.04.2019 – VI ZB 44/18 Rn. 11; Beschluss vom 02.06.2016 – III ZB 2/16 Rn. 8, NJW-RR 2016, 1022; Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 32/08 Rn. 9, NJW 2008, 3571, jeweils m.w.N.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2014 XII ZB 257/14 Rn. 18, NJW 2015, 171; Beschluss vom 07.03.2013 – I ZB 67/12 Rn. 7, NJW-RR 2013, 1011, jeweils m.w.N[]
  4. BGH, Beschluss vom 06.07.2009 – II ZB 1/09 Rn. 7, 10, NJW 2009, 3037; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – III ZB 81/17, 82/17 Rn. 13 f., BGHZ 217, 199 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die mangels Einwilligung nicht verlängerbare Berufungsbegründungsfrist im Fall fehlender Akteneinsicht[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2009 – II ZB 1/09 Rn. 10, NJW 2009, 3037[]