Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen[1].
Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen[2].
Erklärt der Betroffene im Verlauf der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, so muss das Gericht – falls er keinen Bevollmächtigten benennt – ihm für die Suche eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts Gelegenheit geben und darf die Haft auch nur vorläufig anordnen, wobei die Abschiebung aus der nur vorläufig angeordneten Haft heraus gleichwohl erfolgen darf[3]. Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht[4].
Unter Beachtung dieser Maßstäbe hätte das Amtsgericht in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall dem Betroffenen Gelegenheit geben müssen, einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuziehen, und Haft zunächst nur im Wege der einstweiligen Anordnung verhängen dürfen. Der Betroffene hat im Verlauf seiner persönlichen Anhörung deutlich gemacht, dass er die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wünschte und zu diesem Zweck auf Rechtsanwalt K verwiesen. Mit diesem Rechtsanwalt wolle er sprechen. Nachdem der Rechtsanwalt nicht erreicht werden konnte, hat der Betroffene daran festgehalten, dass er mit ihm sprechen wolle und ausdrücklich um einen neuen Termin gebeten. Ohne den Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem vom Betroffenen benannten Rechtsanwalt K vor Verkündung der Haftentscheidung hätte das Amtsgericht daher Haft nur vorläufig anordnen dürfen. Eine solche Kontaktaufnahme war indes schon deshalb nicht erfolgt, weil das Amtsgericht wegen des ihm zuzurechnenden Übersetzungsfehlers tatsächlich nicht versucht hatte, Rechtsanwalt K zu erreichen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2024 – XIII ZB 52/21
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.07.2014 – V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8; vom 12.11.2019 – XIII ZB 34/19 7; vom 15.12.2020 – XIII ZB 123/19, InfAuslR 2021, 242 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.10.2018 – V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5; vom 07.04.2020 – XIII ZB 84/19 9 f.; vom 15.12.2020 – XIII ZB 28/20 16; vom 05.12.2023 – XIII ZB 91/22 5[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 25.04.2022 – XIII ZB 34/21 7 f.; vom 25.10.2022 – XIII ZB 18/20 6; vom 05.12.2023 – XIII ZB 91/22 5, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.04.2017 – V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7; vom 12.11.2019 – XIII ZB 34/19 7; vom 05.12.2023 – XIII ZB 15/23 7[↩]








