Eine Berufung kann auch noch zulässig sein, wenn die Berufungsschrift den Berufungsgegner (hier: aufgrund eines Buchstabendrehers) nicht korrekt und vollständig bezeichnet hat.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: war hat die Beklagte in der Berufungsschrift den Kläger infolge eines Buchstabendrehers unzutreffend bezeichnet und nicht ausdrücklich angeführt, ob das Berufungsverfahren gegen diesen persönlich oder in seiner Eigenschaft als (ehemaliger) Sachwalter geführt werden soll. Auch hat sie der Berufungsschrift keine Kopie der angefochtenen Entscheidung beigefügt bzw. sie innerhalb der Rechtsmittelfrist nachgereicht, aus der der Rechtsmittelgegner unmissverständlich hätte entnommen werden können.
Gleichwohl lässt die zutreffende Nennung des erstinstanzlichen Gerichts in Verbindung mit dem korrekten Aktenzeichen des angegriffenen Urteils im Kopf des Schriftsatzes und die unter Angabe des Verkündungs- und Zustellungstermins erfolgte Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, jedoch mit hinreichender Eindeutigkeit erkennen, gegen wen sich die Berufung richtet. Insoweit ist offensichtlich, dass bei der Namensnennung lediglich ein Schreibfehler mittels Buchstabendreher unterlaufen ist.
Ebenso lässt sich wegen der eindeutigen Urteilsbezeichnung durch Auslegung unmissverständlich feststellen, dass der Kläger nicht persönlich, sondern in seiner Eigenschaft als Sachwalter über das Vermögen des Schuldners gemeint ist. Anhaltspunkte für einen Willen der Beklagten, abweichend von den Parteirollen erster Instanz den Kläger nunmehr als Privatperson in das Berufungsverfahren einzubeziehen, gibt es nicht. Unklarheiten hinsichtlich der Person des Rechtsmittelgegners sind darum mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen. Davon ist im vorliegenden Fall im Ergebnis auch das Hessische Landesarbeitsgericht[1] in Abgrenzung zu der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22.02.2012[2] zutreffend ausgegangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2024 – 6 AZR 125/23