Im Anwaltsprozess wird der Mangel der Vollmacht grundsätzlich nur auf Rüge des Gegners hin geprüft (§ 88 Abs. 1 ZPO).

Die Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO kann im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2016 – I ZB 15/15, Rn.19).
Ausnahmsweise kann die Vollmacht aber auch von Amts wegen überprüft werden[1].
Die Fristsetzung erfolgt nach § 80 Satz 2 ZPO. Der Nachweis der Vollmacht kann nur durch Vorlage der Originalvollmachten in der Form des § 80 Satz 1 ZPO geführt werden[2]. Im Hinblick auf § 81 ZPO reicht die Vorlage der erstinstanzlich erteilten Prozessvollmachten aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZR 37/19