Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden.

Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.
Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben[1].
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vortrag eine Lücke enthielt, die auf Hinweis der Gegenseite noch nachträglich hätte beseitigt werden können[2]. Dies ist aber regelmäßig nicht der Fall, wenn es sich bei der im Wiedereinsetzungsschriftsatz enthaltenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags um eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung handelt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2016 – I ZB 29/16







