Wiedereinsetzungsantrag – und die nachgeschobenen Tatsachen

Nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der maßgeblichen Antragsfrist vorgetragen werden.

Wiedereinsetzungsantrag – und die nachgeschobenen Tatsachen

Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden.

Später nachgeschobene Tatsachen, die nicht der Erläuterung oder Ergänzung fristgerecht geltend gemachter Wiedereinsetzungsvoraussetzungen dienen, müssen unberücksichtigt bleiben[1].

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vortrag eine Lücke enthielt, die auf Hinweis der Gegenseite noch nachträglich hätte beseitigt werden können[2]. Dies ist aber regelmäßig nicht der Fall, wenn es sich bei der im Wiedereinsetzungsschriftsatz enthaltenen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags um eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung handelt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2016 – I ZB 29/16

  1. BGH, Beschluss vom 12.05.1998 – VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; Beschluss vom 05.10.1999 – VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; BGH, NJW-RR 2016, 507 Rn. 11[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.1999 – VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366[]