Terminsgebühr für die außergerichtliche Besprechung – und ihre Festsetzung

Für eine gem. § 104 ZPO festsetzbare Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG reicht es nach Vorbemerkungen 3 Abs. 3 RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an einer – ggf. auch nur telefonischen – auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung mit ausreichendem Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit mitgewirkt hat; auf eine Beteiligung des Gerichts kommt es nicht an[1].

Terminsgebühr für die außergerichtliche Besprechung – und ihre Festsetzung

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine durch eine außergerichtliche Besprechung entstandene Terminsgebühr müssen allerdings unstreitig oder gem. §§ 188 Abs. 3, 288 ZPO zugestanden sein[2].

Landgericht Rostock, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 1 T 204/16

  1. allgemeine Ansicht; vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007 286[]
  2. vgl. BGH NJW 2008, 2993, 2994; hilfsweise können sie gem. §§ 104 Abs. 2 Satz 1 glaubhaft gemacht werden ((vgl. BGH NJW 2007, 2493[]