Streitwertfestsetzung – gesetzlicher Mindestwert und das Rechtsschutzbedürfnis

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig, wenn für die Festsetzung eines über den gesetzlichen Mindestwert (hier: von 5.000 €) hinausgehenden Werts ist ein legitimes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers oder der Bevollmächtigten nicht erkennbar ist.

Streitwertfestsetzung – gesetzlicher Mindestwert und das Rechtsschutzbedürfnis

Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde – wie vorliegend – zurückgenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts[1].

Vorliegend bestand für das Bundesverfassungsgericht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, für die Verfassungsbeschwerdeverfahren über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehende Gegenstandswerte festzusetzen, waren weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 2 BvR 632/18

  1. vgl. etwa BVerfGE 79, 365, 369; BVerfG, Beschluss vom 13.12 2016 – 2 BvR 617/16, www.bverfg.de, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 625/16, Rn. 6; stRspr[]