Fristberechnung – oder: wenn der Anwalt Sonntags arbeitet…

Anders als im Fall der Zustellung[1] beginnt bei formloser Mitteilung der Entscheidung die Rechtsmittelfrist (hier: die Verfassungsbeschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 BVerfGG) mit dem Zugang der Entscheidung.

Fristberechnung – oder: wenn der Anwalt Sonntags arbeitet…

Zugang liegt vor, wenn die Entscheidung in einer Weise in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass von deren Kenntnisnahme ausgegangen werden kann[2].

Dies ist bei einem Rechtsanwalt mit dem Eingang der Entscheidung in dessen Kanzlei der Fall. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an[3].

Vorliegend wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts formlos mitgeteilt. Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG war demnach ausgehend vom Tag des tatsächlich bewirkten Zugangs – hier: am Samstag, den 10.05.2014 – zu berechnen, so dass die am Mittwoch, den 11.06.2014 erhobene Verfassungsbeschwerde verfristet war.

Soweit die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers geltend macht, es dürfe ihrem Mandanten nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie ausnahmsweise sonntags im Büro gewesen sei und demzufolge den Beschluss bereits an diesem Tag und nicht erst montags mit dem Kanzleidatumsstempel versehen habe, kommt es hierauf also nicht an.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Juli 2016 – 2 BvR 1304/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2014 – IV ZB 13/14 9[]
  2. vgl. Hammer, a.a.O., § 93 Rn. 14[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2008 – 2 BvR 454/08, Rn. 2[]