Amtsenthebung – und die Wirtschaftsführung des Notars

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet

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Die wirtschaftliche Krise des Notars

Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Frage. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen

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Zwangsvollstreckungsaufträge gegen einen Notar

Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, dass Zwangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereit

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Amtsenthebung eines Notars wegen Zwangsvollstreckungen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet

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