Widerruf der Anwaltszulassung – und der Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung

Hat die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung angeordnet, so ist gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, in dem der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen wurde, die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

Widerruf der Anwaltszulassung – und der Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung

Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen – Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) – mit der Beschwerde angefochten werden.

In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juli 2015 – AnwZ (B) 1/15