Die Unterschrift unter dem Anwaltsschriftsatz

Mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ zu seiner Unterschrift unter die Revisionsbegründungsschrift übernimmt der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht – wie für eine wirksame Revisionsbegründung erforderlich – die volle Verantwortung für deren Inhalt.

Nach § 345 Abs. 2 StPO …

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