Fehlende Verhandlungsfähigkeit begründet im Verwaltungsverfahren, anders als im Strafprozess, kein Prozesshindernis.
Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keine Regelungen über die Unterbrechung, das Ruhenlassen oder die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens. Ob ein Verfahren aus sachlichen Gründen vorübergehend nicht zu betreiben ist, liegt, soweit nicht …
Lesen