Anwaltsnotariat – und der Anspruch auf eine Notarstelle

Ein Rechtsanwalt kann mit seinem Verpflichtungsantrag, eine ausgeschriebene Stelle mit ihm zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber für das Amt des Notars keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein

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Der übergangene Notarbewerber – und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung

Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht. Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen in Beamtengesetzen, Amtspflichten können sich aber auch aus der Art

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Besetzung ausgeschriebener Notarstellen – und das Maß der fachlichen Eignung

Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. Die Frage, ob dem Bewerber ein Anspruch auf Zuweisung einer der ausgeschriebenen Notarstellen zusteht, beurteilt sich anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des

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