Zwar ist das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen vom Bewerber nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Die Beantwortung der Frage nach Art, Umfang und Beurteilung der erforderlichen Nachweise hängt aber maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab. Unerheblich ist bei Fragen des Beweises von Tatsachen insbesondere, wie im Bereich anderer
LesenSchlagwort: Notarbewerber
Anwaltsnotariat – und der Anspruch auf eine Notarstelle
Ein Rechtsanwalt kann mit seinem Verpflichtungsantrag, eine ausgeschriebene Stelle mit ihm zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil die Bundesnotarordnung dem Bewerber für das Amt des Notars keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich die Voraussetzungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein
LesenDer übergangene Notarbewerber – und die Amtshaftung wegen verfassungswidriger Auswahlentscheidung
Wegen der in Art.20 Abs. 3 GG normierten Bindungen an die verfassungsmäßige Ordnung, Gesetz und Recht ist es jeder Staatsgewalt schlechthin verboten, rechtswidrig zu handeln. Die Verpflichtung zu gesetzestreuem Verhalten ist Amtspflicht. Neben diesen allgemeinen Pflichten gibt es besondere Regelungen in Beamtengesetzen, Amtspflichten können sich aber auch aus der Art
LesenBesetzung ausgeschriebener Notarstellen – und das Maß der fachlichen Eignung
Das Abstellen auf das Maß der fachlichen Eignung der Bewerber ist grundsätzlich ein die Beendigung eines Besetzungsverfahrens sachlich rechtfertigender Grund. Die Frage, ob dem Bewerber ein Anspruch auf Zuweisung einer der ausgeschriebenen Notarstellen zusteht, beurteilt sich anhand der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Beendigung des
LesenDer Notariatsverwalter, die Drei-Monats-Frist und neue Beurkundungsfälle
Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen . Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht
LesenNotarbewerber, Gleichstellungsgebot und Strukturreform im baden-württembergischen Notariat
Fallen Bewerber für das Amt des Notars unter das Gleichstellungsgebot nach § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNotO, gewinnen bei der Prüfung der fachlichen Eignung die im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs besondere Bedeutung, weil sich regelmäßig die aufgrund der Ausbildung vorhandenen spezifischen landesrechtlichen
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