Wiederbestellung als Anwaltsnotarin

Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz …

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Die Wartezeit des Anwaltsnotars

Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO, wonach der Notarbewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss, setzt voraus, …

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Die Wirtschaftsführung eines Notars

Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung …

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Punktesystem bei der Besetzung von Notarstellen

Die fachliche Qualifikation eines Rechtsanwalts für das angestrebte Amt des Notars wird bundesweit anhand von Punktesystemen ermittelt. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Senats, dass die aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geänderten Verwaltungsvorschriften der Länder den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung …

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Wiederbestellung zum Notar

Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber …

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Auskunftspflicht der Notarbewerber

Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. Die Relevanz der auskunftspflichtigen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die …

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Altersgrenze für Notare

Die Bestimmung des § 48a BNotO, die die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs auf das Ende des Monats festlegt, in dem der Notar das 70. Lebensjahr vollendet, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat …

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