Die für eine Enthaftung gemäß § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB maßgebliche Fünfjahresfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers von dem Ausscheiden des Mitgesellschafters[1].
Die Beweislast für die fristauslösende positive Kenntnis trägt hierbei der ausgeschiedene Gesellschafter[2].
Allein aus der nur leicht abweichenden Gestaltung des Briefkopfes der Sozietät muss ein Mandant nicht auf eine Änderung der Gesellschafterstellung des ausscheidenden Steuerberaters schließen[3].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. September 2016 – IX ZR 255/13