Wohnungskauf beim Mitternachtsnotar

Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.07.2002) vornimmt. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn

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