Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.07.2002) vornimmt. Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn
LesenSchlagwort: Grundstücksübertragung
Das Zurückbehaltungsrecht des Notars bei der Eigentumsumschreibung
Der mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraute Notar kann ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt. Der Bundesgerichtshof verneint ein Zurückbehaltungsrecht des Notars nach den hier gemäß § 136 Abs. 1
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