Der auf einem Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreises – und die treuwidrigen Verfügungen des Notars

Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Der doch nicht festgestellte Grundbuchinhalt

Einem Notar, der sich entgegen seines Vermerks in der betreffenden Urkunde nicht über den Grundbuchinhalt unterrichtet hat, ist nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll.

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