Ist der Beschwerdeführer am letzten Tag der regulären Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde aus Krankheitsgründen daran gehindert, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zu formulieren und an den Bundesfinanzhof zu übermitteln, entschuldigt dies nicht die Versäumung der Begründungsfrist, sondern nur die -insoweit unerhebliche- misslungene
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