Vertritt das Amtsgericht in einem Urteil eine abwegige oder eine obergerichtlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärte Rechtsansicht, so verstößt es gegen das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG, wenn es eine nach § 511 Abs. 2
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