Nimmt der Verteidiger nach Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft, in denen die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, die Revision des Angeklagten zurück und erklärt anschließend auch die Staatsanwaltschaft die Rücknahme ihres bereits begründeten Rechtsmittels, sind – auch wenn das Revisionsverfahren noch nicht beim Rechtsmittelgericht anhängig geworden ist – konkrete Anhaltspunkte
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