a)) Nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO muss sich ein Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen . Der hierfür einschlägige Verschuldensmaßstab des § 56 Abs. 1 FGO schließt auch einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit ein . Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, wird die Wahrung der prozessualen
Lesen