§ 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines (badischen) Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier : der Erbin des Notars) eine nähere Bezeichnung der Beurkundungsvorgänge nicht möglich ist. Ein solcher Anspruch
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