§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren. Auch in diesem Fall ist daher nur eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nebst Umsatzsteuer erstattungsfähig. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem Fehlen einer Kostengrundentscheidung gemäß § 103 Abs. 1 ZPO. Nach der ständigen
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