Die Besorgnis der Befangenheit eines anwaltlichen Beisitzers (hier : im Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs) ergibt sich nicht bereits aus dessen früherer Tätigkeit als Schatzmeister der beklagten Rechtsanwaltskammer. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet
Lesen