Zulassung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren – und der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

Zulassung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren – und der gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen[1].

Diesen Voraussetzungen genügte der Zulassungsantrag im vorliegenden Fall nicht. Der Rechtsanwalt verweist ohne weitere Erläuterungen auf einen schriftsätzlichen Beweisantritt. Das reicht nicht aus. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung findet sich überdies nur ein Antrag des Anwalts, ihm Gelegenheit zu geben, das Bestehen der behaupteten Honorarforderungen nachzuweisen. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof in den Urteilsgründen abgelehnt, nachdem der Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit erhalten hat, ordnungsgemäß zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen vorzutragen, ohne dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – AnwZ (Brfg) 65/18

  1. BGH, Beschlüsse vom 06.02.2012 AnwZ (Brfg) 42/1119 mwN; vom 29.05.2018 AnwZ (Brfg) 71/17 11[]