Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Rechtsanwalt die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung
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