Die Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO findet bei der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters keine Anwendung.

Aufgrund der Einschaltung eines privaten Postdienstleisters zur Übermittlung der Einspruchsentscheidung an einem Freitag und der Weitergabe des Briefes von diesem an die Deutsche Post AG sind Zweifel an der sog. Dreitagesfiktion begründet des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO begründet.
Der Zustellungsempfänger kann sich in diesem Fall auch auf den Posteingangsstempel, einen Ausdruck aus dem DATEV-Dokumentationserfassungssystem, das Fristenkontrollbuch und die eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten berufen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Juli 2021 – XI R 22/19







